Versorgungswerk

Die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen sind Mitglieder des Versorgungswerks.

Nordrhein-Westfalen hat ein eigenständiges Versorgungswerk für die Landesabgeordneten errichtet, welchem mittlerweile auch Brandenburg und Baden-Württemberg beigetreten sind. Dieses Versorgungswerk der Landtage ähnelt berufsständischen Versorgungswerken. Eine Erklärung dieser Sondersysteme findet man hier.

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist für die Landesabgeordneten verpflichtend. Ein Teil der monatlichen Grundentschädigung der Abgeordneten wird als Pflichtbeitrag einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt. Dieses erbringt alle Versorgungsleistungen dann aus eigenen Mitteln (Kapitaldeckungsprinzip). Das Versorgungswerk zahlt also aus den in der Mandatszeit eingezahlten Beiträgen den Abgeordneten mit dem Eintritt ins Rentenalter eine Rente aus. Ein Anspruch auf eine lebenslange Altersrente entsteht nach dem Ausscheiden aus dem Landtag und mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in Höhe des Pflichtbeitrages eingezahlt wurden und davon mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge als Mitglied des Landtages (sog. Mindestbeitragszeit).

Die Höhe der Versorgung richtet sich nach der Dauer der Beitragszahlung und dem Lebensalter der Abgeordneten zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung. Konkrete Aussagen zur Höhe der im Versorgungswerk realistisch erreichbaren Altersrente sind schwierig.

Die folgende Tabelle gibt einen detaillierten Überblick der Gesetzeslage:

LandtagRechtsgrundlageArt der VersorgungRegelaltersgrenzeMindestbeitragszeit
Baden-Württemberg§§ 11 AbgG BWAltersversorgung durch Rente aus Versorgungswerk als Pflichtmitglied
– Finanzierung durch Abführung von 2.034€* pro Monat
– Höhe der Altersrente abhängig von Beitragsdauer
67. Lebensjahr
– vorzeitig ab 62. Lebensjahr: Kürzung um 0,3-0,4% pro Monat (insgesamt 21,1%)
30 Monate Beiträge, davon mindestens 12 Monate als Abgeordnete:r
Brandenburg§§ 5, 15 AbgG BBAltersversorgung durch Rente aus Versorgungswerk als Pflichtmitglied
– Finanzierung durch Abführung von 1.856,86€* pro Monat
– Höhe der Altersrente abhängig von Beitragsdauer und Alter bei Beitragszahlung
67. Lebensjahr
– vorzeitig ab 62. Lebensjahr: Kürzung um 0,3-0,4% pro Monat (insgesamt 21,1%)
30 Monate Beiträge, davon mindestens 12 Monate als Abgeordnete:r
Nordrhein-Westfalen§§ 11, 12 AbgG NRWAltersversorgung durch Rente aus Versorgungswerk als Pflichtmitglied
– Finanzierung durch Abführung von 2.453,42€* pro Monat
– Höhe der Altersrente abhängig von Beitragsdauer und Alter bei Beitragszahlung
67. Lebensjahr
– vorzeitig ab 62. Lebensjahr: Kürzung um 0,3-0,4% pro Monat (insgesamt 21,1%)
30 Monate Beiträge, davon mindestens 12 Monate als Abgeordnete:r

* Stand November 2024