Unsere Petition 164742 beim Petitionsausschuss des Bundestages

Die SRzG hat ihr Petitionsrecht nach Artikel 17 Grundgesetz wahrgenommen und am 09.03.2024 eine Petition an den Deutschen Bundestag online eingereicht, welche unter der ID 164742 erfasst wurde.

Der zeichenbegrenzte Text der Petition lautet:

„Mitglieder des Deutschen Bundestages sollten ab der nächsten Wahlperiode in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Ihre eigene Altersversorgung würde dann, sobald sie das Ruhestandsalter erreichen, aus Rentenzahlungen (statt wie bisher Pensionszahlungen) bestehen. Eine zweite Schicht ihrer Altersversorgung könnte aus einer Zusatzversorgung kommen, die sich von der Höhe her am Betriebsrentenanspruch in der Privatwirtschaft orientieren sollte. Das AbgG ist entsprechend zu ändern.“

Die ausführliche Begründung der Petition findet man hier.

Nach der Einreichung unserer Petition am 09.03.2024 wurde die SRzG zunächst nicht über den Prozess und Ausgang des Petitionsverfahrens im Petitionsausschuss informiert. Nach mehreren Nachfragen erhielten wir am 08.10.2024 eine Rückmeldung von einem Mitarbeiter der Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Martina Stamm-Fibich (SPD). Es wurde uns mitgeteilt, dass unsere Petition nicht einzeln veröffentlicht worden ist, sondern vom Petitionsausschuss einer anderen Petition mit gleicher Zielsetzung beigefügt wurde.

In einem offiziellen Brief des Petitionsausschusses vom 25.10.2024 wurden wir schließlich über den Verlauf des Petitionsverfahrens wie folgt informiert: Der Deutsche Bundestag habe die Petition am 04.07.2024 beraten. Beschlossen worden sei, dass die Petition den Fraktionen zur Kenntnis gegeben wird. Mit dem Beschluss des Bundestages sei das Petitionsverfahren beendet.

Dieser Ausgang ist für die SRzG jedoch noch nicht zufriedenstellend geklärt. Da nun die Beschlussempfehlung und Begründung (letztere findet man hier) vorliegen, bestehen Zweifel daran, dass der Inhalt der Mehrfachpetition dem Inhalt unserer Petition tatsächlich entsprochen hat. Aus einer falschen Zusammenfassung könnte sich auch eine falsche Begründung ergeben.

Die Zusammenfassung der Beschlussempfehlung lautet u.a. wie folgt (siehe Absatz 2, Satz 3 und 4):

„In Österreich zahlten alle Abgeordneten in die Rentenversicherung ein. Dies führe wiederum dazu, dass die Renten im Vergleich zu Deutschland höher ausfielen.“

In unserer Petition wird dieses Argument aber überhaupt nicht angeführt. Der SRzG ist klar, dass ein derartiger monokausaler Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Rentenhöhen der beiden Länder nicht behauptet werden kann (vgl. dazu die Studie von Buslei et al. 2023).  

In der Begründung zur Beschlussempfehlung heißt es (in Absatz 4, Satz 2 und 3):

„Eine generelle Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung würde die unterschiedlichen beruflichen Situationen vor und nach dem Mandat nicht hinreichend berücksichtigen können. Dies könnte dazu führen, dass sich bestimmte Gruppen nicht mehr um ein Mandat bewerben, weil Unsicherheiten in Bezug auf die spätere Vorsorge bestehen.“

Es werden keine Beispiele angeführt, um die genannte Vermutung  („könnte dazu führen“) zu belegen. Es werden keine empirischen Belege dafür angeführt, dass z.B. in Schleswig-Holstein und in Sachsen, wo die Abgeordneten teilweise schon heute in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen, die Bewerbungen von bestimmten Gruppen für ein Mandat zurückgegangen sind.  

Zudem wurde in unserer Petition nicht auf die Höhe der Altersversorgung der Abgeordneten eingegangen, sondern auf das Sondersystem der Abgeordneten. Eine angemessene Altersentschädigung von Abgeordneten ist selbstverständlich wichtig. Daher enthielt die Petition auch die Formulierung:

„Eine zweite Schicht ihrer Altersversorgung könnte aus einer Zusatzversorgung kommen, die sich von der Höhe her am Betriebsrentenanspruch in der Privatwirtschaft orientieren sollte.“

Diese zweite Säule würde den geäußerten Bedenken entgegenwirken, wurde jedoch in der Beschlussempfehlung nicht berücksichtigt.

Aktuell bemühen wir uns um Klärung, mit welcher anderen Petition unsere Petition mit der Nummer 164742 zusammengefasst wurde. Und inwiefern die Inhalte der anderen Petition in der Mehrfachpetition die Beschlussempfehlung beeinflusst haben.

Immerhin ist die Petition nicht abgewiesen worden. Wenn der Petitionsausschuss das Anliegen für diskussionswürdig hält, und das steht ja in der Begründung der Beschlussempfehlung, dann sollte es nun auch wirklich innerhalb der Fraktionen weiter diskutiert werden.