Gesetzestexte

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Abgeordneten Gesetz Schleswig-Holstein (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991) (PDF). Aktuellste Fassung vom 19.11.2019.

Link: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AbgGSHrahmen

Das Schleswig-Holsteinische Abgeordnetengesetz (SH AbgG) enthält spezielle Regelungen zur Altersversorgung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Abgeordnete erhalten zur Finanzierung ihrer Altersversorgung eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 1.829 Euro (§ 17 Absatz 1). Voraussetzung für die Zahlung ist, dass mindestens 85 Prozent dieser Entschädigung für die Altersversorgung der Abgeordneten und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Waisen durch eine Rente verwendet werden. Ein Kapitalwahlrecht ist vollständig ausgeschlossen. Abgeordnete müssen binnen eines Jahres nach Erhalt der Entschädigung eine Erklärung abgeben, dass die Entschädigung gemäß den Vorgaben verwendet wird (§ 17 Absatz 2). Ohne diese Erklärung wird die zusätzliche Entschädigung nicht gezahlt.
Der Eigenvorsorgebeitrag wird gemäß einem Anpassungsverfahren regelmäßig erhöht.


Antrag im Landtag Baden-Württemberg zur Reform der Altersversorgung der Abgeordneten (PDF). Erschienen am 1.10.2019.

Hierbei handelt es sich um einen Antrag der Fraktionen GRÜNE, CDU und SPD im Landtag von Baden-Württemberg zur Reform der Altersversorgung der Abgeordneten. Es wird vorgeschlagen, dass der Landtag von Baden-Württemberg dem Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage Nordrhein-Westfalen und Brandenburg beitritt. Der Antrag enthält den Vertragstext, der die Mitgliedschaft, Rechtsgrundlagen, Übergangsregelungen und organisatorischen Details des Versorgungswerks regelt. Der Text ist ein Gesetzestext, der auf eine Zustimmung und die Ermächtigung zur Vertragsunterzeichnung abzielt.

Die Fraktionen GRÜNE, CDU und SPD im Landtag von Baden-Württemberg beantragen, dass der Landtag von Baden-Württemberg dem Versorgungswerk der Landtage Nordrhein-Westfalen und Brandenburg beitritt. Der Antrag enthält den Vertragstext zur Mitgliedschaft, Rechtsgrundlagen, Übergangsregelungen und organisatorischen Details dieses Versorgungswerks. Ziel ist die Zustimmung des Landtags und damit die Ermächtigung zur Vertragsunterzeichnung.
Das vorherige Gesetz zur Altersversorgung sah eine beamtenrechtsähnliche Pension vor, die 2017 nach öffentlichen Protesten wieder aufgehoben wurde. Zwischen 2017 und 2008 galt eine Regelung, die einen Eigenvorsorgebeitrag vorschrieb, der mindestens dem Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung entspricht, um die Altersvorsorge der Abgeordneten sicherzustellen. Mit dem nun vorliegenden Antrag möchte der Landtag von BW seine Reform der Altersversorgung der eigenen Abgeordnetenversorgung abschließen und die öffentliche Debatte beenden.