Gesetzestexte

Abgeordnetengesetz des Sächsischen Landtages (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000; SächsGVBl. S. 326) (PDF). Aktuelle Fassung vom 06.07.2023.

Link: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9477-Abgeordnetengesetz#p13

Das sächsische Abgeordnetengesetz enthält Regelungen zur Altersversorgung der Abgeordneten des Sächsischen Landtages nach §13 Altersvorsorge, die anders sind als bei allen anderen Landtagen in Deutschland. Sächsische Abgeordnete erhalten entweder eine Altersentschädigung nach Ausscheiden aus dem Landtag (§13 Abs.2) oder einen monatlichen Vorsorgebeitrag. Diesen können sie zur Finanzierung einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen eigenen Altersversorgung verwenden (§13 Abs.1). Die Entscheidung wird zu Beginn der Legislaturperiode getroffen und ist für die Dauer dieser unwiderruflich. Der monatliche Vorsorgebeitrag entspricht dem Höchstbeitrag für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§14a Abs.1). Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Beitrag für die Altersversorgung der Mitglieder des Landtages, ihrer Ehegatt:innen, ihrer eingetragenen Lebenspartner:innen und der Waisen durch eine Rente verwendet wird. Ein Kapitalwahlrecht ist vollständig ausgeschlossen (§14a  Abs.2).

Die Altersentschädigung, also die andere Option, orientiert sich am Grundsatzgehalt einer Richterin bzw. eines Richters im Freistaat Sachsen (Besoldungsgruppe R 2 Stufe 6). Der Steigerungssatz beträgt ab der 6. Wahlperiode für jeden Monat 0,3% bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert (§14b Abs.2). Das ehemalige MdL erhält die Altersentschädigung sobald es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat (§14b Abs.1).


Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Abgeordneten Gesetz Schleswig-Holstein (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991) (PDF). Aktuellste Fassung vom 19.11.2019.

Link: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AbgGSHrahmen

Das Schleswig-Holsteinische Abgeordnetengesetz (SH AbgG) enthält spezielle Regelungen zur Altersversorgung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Abgeordnete erhalten zur Finanzierung ihrer Altersversorgung eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 1.829 Euro (§ 17 Absatz 1). Voraussetzung für die Zahlung ist, dass mindestens 85 Prozent dieser Entschädigung für die Altersversorgung der Abgeordneten und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Waisen durch eine Rente verwendet werden. Ein Kapitalwahlrecht ist vollständig ausgeschlossen. Abgeordnete müssen binnen eines Jahres nach Erhalt der Entschädigung eine Erklärung abgeben, dass die Entschädigung gemäß den Vorgaben verwendet wird (§ 17 Absatz 2). Ohne diese Erklärung wird die zusätzliche Entschädigung nicht gezahlt.
Der Eigenvorsorgebeitrag wird gemäß einem Anpassungsverfahren regelmäßig erhöht.


Antrag im Landtag Baden-Württemberg zur Reform der Altersversorgung der Abgeordneten (PDF). Erschienen am 1.10.2019.

Hierbei handelt es sich um einen Antrag der Fraktionen GRÜNE, CDU und SPD im Landtag von Baden-Württemberg zur Reform der Altersversorgung der Abgeordneten. Es wird vorgeschlagen, dass der Landtag von Baden-Württemberg dem Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage Nordrhein-Westfalen und Brandenburg beitritt. Der Antrag enthält den Vertragstext, der die Mitgliedschaft, Rechtsgrundlagen, Übergangsregelungen und organisatorischen Details des Versorgungswerks regelt. Der Text ist ein Gesetzestext, der auf eine Zustimmung und die Ermächtigung zur Vertragsunterzeichnung abzielt.

Die Fraktionen GRÜNE, CDU und SPD im Landtag von Baden-Württemberg beantragen, dass der Landtag von Baden-Württemberg dem Versorgungswerk der Landtage Nordrhein-Westfalen und Brandenburg beitritt. Der Antrag enthält den Vertragstext zur Mitgliedschaft, Rechtsgrundlagen, Übergangsregelungen und organisatorischen Details dieses Versorgungswerks. Ziel ist die Zustimmung des Landtags und damit die Ermächtigung zur Vertragsunterzeichnung.
Das vorherige Gesetz zur Altersversorgung sah eine beamtenrechtsähnliche Pension vor, die 2017 nach öffentlichen Protesten wieder aufgehoben wurde. Zwischen 2017 und 2008 galt eine Regelung, die einen Eigenvorsorgebeitrag vorschrieb, der mindestens dem Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung entspricht, um die Altersvorsorge der Abgeordneten sicherzustellen. Mit dem nun vorliegenden Antrag möchte der Landtag von BW seine Reform der Altersversorgung der eigenen Abgeordnetenversorgung abschließen und die öffentliche Debatte beenden.


Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BBezG)  (in der Fassung des Inkrafttretens vom 1. August 1997) (PDF). Aktuelle Fassung vom 01.01.2019.

Link:  https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001475

In Österreich ist die Altersversorgung von Abgeordneten seit dem 01.08.1997 im Bundesbezügegesetz (BBezG) geregelt. In Abschnitt 4 Pensionsversicherung ist der Pensionsversicherungsbeitrag [d.h. in Deutschland der Rentenversicherungsbeitrag] definiert. Nach § 12. (1) müssen Abgeordnete jeden Monat einen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezugs an den Bund leisten. Für die Höchstbeitragsgrundlage ist § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden. In § 13. (1) ist festgelegt: „Der Bund hat an den Pensionsversicherungsträger [d.h. in Deutschland die Deutsche Rentenversicherung Bund], der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten“. Dieser Anrechnungsbeitrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage (§13 (3)). Die betreffenden Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung (§14).

Bei der Einführung des Gesetzes gab es eine Übergangsregelung vom alten System zum Neuen, die in Artikel 8 Bezügegesetz Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 geregelt ist. In § 49e. ist festgelegt, dass Abgeordnete, die mit Ablauf des 31.06.1997 zehn Jahre Mitglied des Nationalrats waren, weiter einen Anspruch auf den Ruhebezug („Politikerpension“) aufweisen. Für Abgeordnete, die zu diesem Stichtag eine geringere Gesamtzeit hatten, gab es nach §49f.(1) ein Optionsrecht. Sie konnten sich damit zwischen einer „Teilpension“ nach dem alten System und einer Altersvorsorge nach dem neuen System entscheiden. In §49h. ist festgeschrieben, dass für Abgeordnete, die erst nach dem Stichtag in den Nationalrat einziehen „anstelle dieses Bundesgesetzes das Bundesbezügegesetz anzuwenden“ ist. Neue Abgeordnete werden seitdem also grundsätzlich in das neue System einbezogen.