Sachsen

In Sachsen besteht die Möglichkeit, dass die Mitglieder des Landtags (MdL) als freiwillig Versicherte in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Voraussetzung ist, dass sie sich zu Beginn der Legislaturperiode für den Eigenversorgungsbeitrag als ihr Altersversorgungssystem für ihre Mandatszeit im Landtag entscheiden. Die andere Option, die es für Sächsische Abgeordnete gibt, ist die beamtenrechtsähnliche Altersversorgung. Dann können die Mitglieder des Landtags aber nicht ihre Altersversorgung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung organisieren, sondern sind in einem Sondersystem untergebracht, das getrennt ist von der gesetzlichen Rentenversicherung, in welche die große Mehrheit der Bevölkerung einzahlt.

Die SRzG hat alle neugewählten Abgeordneten des 8. Sächsischen Landtags gebeten, uns bis 15. Oktober mitzuteilen, wie sie während des Mandats ihre Altersversorgung organisieren wollen.
„Zugestimmt“ bedeutet, dass das MdL plant, den Eigenvorsorgebeitrag zu wählen.
„Abgelehnt“ bedeutet, dass das MdL plant, die beamtenrechtsähnliche Versorgung zu wählen.
„Keine Antwort“ bedeutet, dass das MdL uns nicht geantwortet hat.
Rechtsgrundlage: § 13 Absatz des Sächsischen Abgeordnetengesetzes regelt die Altersvorsorge der Mitglieder des Landtags.

Eine Liste aller neu gewählten Abgeordneten des Sächsischen Landtags ist hier zu finden.