Abgeordnetenpension

Die Abgeordnetenpension gibt es im Bund und 12 Bundesländern: Bayern, Berlin, Hamburg (mit Sonderregelung), Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, (z.T.) Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein (mit Sonderregelung), Thüringen

Bund

Das Abgeordnetengesetz regelt eine unmittelbare staatliche Altersversorgung für die Mitglieder des Bundestags. Wie bei Beamten, die dem Alimentationsprinzip unterliegen, wird die Versorgung aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Abgeordneten zahlen also nichts für ihre Altersversorgung. Sie erwerben einen Anspruch, der sich gegen künftige Generationen richtet und diese zur Auszahlung verpflichtet (implizite Staatsverschuldung).

Der Anspruch wird wirksam, sobald ein Abgeordneter die gesetzlich bestimmte Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Die Höhe der Altersversorgung richtet sich nach der Höhe der monatlichen Grundentschädigung der Abgeordneten und nach der Mandatszeit im Parlament. Die Mindestmandatszeit, bei dessen Erreichen eine Mindestversorgung gewährt wird, liegt im Bundestag bei einem Jahr. Mit jedem weiteren Jahr der Parlamentszugehörigkeit erhöhen sich die Pensionsansprüche mit einem Steigerungssatz von 2,5% bis zu einer Höchstversorgung von 65% der Grundentschädigung nach 26 Mandatsjahren.

Beispielsrechnung der monatlichen Abgeordnetenpension:

Monatliche Abgeordnetenpension, die ein Mitglied des Bundestages mit durchschnittlicher Anzahl von Mandatsperioden (2 Stück = 8 Jahre Mandatszeit) im Ruhestand bekommen wird:

Grundentschädigung (€) x Altersgeldsatz (%) = Abgeordnetenpension (€)

Der Altersgeldsatz berechnet sich durch die Multiplikation der Mandatsjahre mit dem Steigerungssatz.

10.083,47€*/ Monat (Stand 2024) x 8 Jahre x 2,5% = 2.016,69€/ Monat

Bei einer angenommenen Rest-Lebenserwartung von 20 Jahren entstehen für einen Abgeordneten Pensionskosten von 484.005,6€ (2.016,69€ x 12 Monate x 20 Jahre). Dieser Betrag würde allerdings nur ausgezahlt, wenn der Abgeordnete exakt beim Ausscheiden aus dem Bundestag 67. Jahre alt wäre und damit das Rentenantrittsalter erreicht hätte. Bei allen anderen Abgeordneten gilt Dynamisierung, das heißt der Betrag wird in der Zukunft höher ausfallen.


Bundesländer

Die Regelungen zur Abgeordnetenpension unterscheiden sich in einigen Aspekten zwischen dem Bund und den Ländern sowie auch zwischen den einzelnen Bundesländern. Die folgende Tabelle gibt einen detaillierten Überblick über die Unterschiede:

Bundestag/ LandtagHöhe der VersorgungRegelaltersgrenzeMindestmandatszeitHöchstbetrag wann erreicht?
Bundestag
§§ 19, 20 AbgG BT
2,5% der Grundentschädigung pro Mandatsjahr67. Lebensjahr
– Jahrgänge 1947-1963: schrittweise Anhebung ab 65. Lebensjahr
– vorzeitig ab dem 63. Lebensjahr abzüglich 0,3% pro Monat
1 Jahr65% der Grund-entschädigung
nach 26 Jahren
Bayern
Art. 12, 13 BayAbgG
33,5% der Grundentschädigung
Erhöhung um 3,825% pro Jahr ab dem 11. Mandatsjahr
67. Lebensjahr
– Jahrgänge 1947-1963: schrittweise Anhebung ab 65. Lebensjahr
– schrittweise Absenkung um jeweils ein halbes Jahr bei Mitgliedschaft von 11-20 Jahren
10 Jahre 71,75% der Grund-entschädigung
nach 20 Jahren
Berlin
§§ 11, 12 LAbgG
35% der Grundentschädigung
Erhöhung um 3% pro Jahr ab dem 11. Mandatsjahr
63. Lebensjahr
– schrittweise Absenkung bis zum 57. Lebensjahr bei Mitgliedschaft von 11-20 Jahren
9 Jahre 65% der Grund-entschädigung
nach 20 Jahren
Hamburg
§§ 11 HmbAbgG
2% des Entgelts pro Mandatsjahr
Eigenbeteiligung durch Verzicht auf Entgelt in Höhe von 50% des Beitrags zur gRV
67. Lebensjahr
– Jahrgänge 1947-63: schrittweise Anhebung ab 65. Lebensjahr
1 Jahr
Hessen
§§ 10, 11 HessAbgG
27,75% der Grundentschädigung
Erhöhung um 2,75% pro Jahr ab dem 9. Mandatsjahr
60. Lebensjahr
– vorzeitig ab 55. Lebensjahr abzüglich 0,3% pro Monat
8 Jahre 71,75% der Grund-entschädigung
nach 24 Jahren
Mecklenburg-Vorpommern
§§ 17, 18 AbgG MV
– 4% der Grundentschädigung (1-5 Mandatsjahr)
– 3,5% (6-10 Mandatsjahr)
– 3% (11-20 Mandatsjahr)
– 2% für jedes weitere Jahr
67. Lebensjahr
– vorzeitig ab 62. Lebensjahr abzüglich 0,3% pro Monat
1 Jahr 71,75% der Grund-entschädigung
nach 22 Jahren und 3 Monaten
Niedersachsen
§§ 18- 20 NAbgG
2,5% der Grundentschädigung pro Mandatsjahr67. Lebensjahr
– Jahrgänge 1947-63: schrittweise Anhebung ab 65. Lebensjahr
– schrittweise Absenkung um jeweils 1 Jahr bei Mitgliedschaft von 9-13 Jahren
– vorzeitig (max. 3 Jahre früher) abzüglich 0,3% pro Monat
1 Jahr 71,75% der Grund-entschädigung
nach 29 Jahren
Rheinland-Pfalz
§§ 11, 12 AbgGRhPf
33% der Grundentschädigung
Erhöhung um 3,5% pro Jahr ab dem 11. Mandatsjahr
60. Lebensjahr
– schrittweise Absenkung bis zum 57. Lebensjahr bei Mitgliedschaft von 11-13 Jahren
10 Jahre 68% der Grund-entschädigung
nach 20 Jahren
Saarland
§§ 11, 12 AbgG SL
35% der Grundentschädigung
Erhöhung um 3,5% pro Jahr ab dem 11. Mandatsjahr
65. Lebensjahr
– schrittweise Absenkung bis zum 57. Lebensjahr bei Mitgliedschaft von 11-18 Jahren
10 Jahre 71,75% der Grund-entschädigung
nach 21 Jahren
(z.T.) Sachsen
§§ 13, 14 AbgG SN
0,3% der Grundentschädigung pro Monat der Mitgliedschaft67. Lebensjahr
– schrittweise Absenkung bis zum 63. Lebensjahr bei Mitgliedschaft von 12-15 Jahren
– vorzeitig abzüglich 0,3% pro Monat
10 Jahre 70% der Grund-entschädigung
nach 19 Jahren und 6 Monaten
Sachsen-Anhalt
§§ 17, 18 AbgG LSA
3% der Grundentschädigung je angefangenem Mandatsjahr67. Lebensjahr
– Jahrgänge 1947-63: schrittweise Anhebung ab 65. Lebensjahr
– schrittweise Absenkung um max. 10 Jahre ab dem 11. Mandatsjahr
Sofort 69% der Grund-entschädigung
nach 22 Jahren und 1 Tag
Schleswig-Holstein
§§ 17- 19 SH AbgG
1,5% der Grundentschädigung pro Mandatsjahr
– Für die Finanzierung wird ein Versorgungsfonds als Sondervermögen errichtet, dem für jede:n Abgeordnete:n monatlich 2.429,59€* zugeführt werden
67. Lebensjahr
– vorzeitig ab 63. Lebensjahr abzüglich 0,3% pro Monat
1 Jahr 60% der Grund-entschädigung
Thüringen
§§ 13, 14 ThürAbgG
26% der Grundentschädigung
Erhöhung um 3% ab dem 7. Mandatsjahr
67. Lebensjahr
– Jahrgänge 1947-63: schrittweise Anhebung ab 65. Lebensjahr
– schrittweise Absenkung bis zum 57. Lebensjahr ab dem 7. Mandatsjahr
6 Jahre71,75% der Grund-entschädigung
nach 22 Jahren

* Stand November 2024