Wann fallen die Kosten für die Altersversorgung der Mitglieder des 8. Sächsischen Landtages an?

In Sachsen gibt es zwei verschiedene Optionen der Altersvorsorge – im Gegensatz zu allen anderen Landtagen. Einerseits können sich Mitglieder des 8. Sächsischen Landtags (MdL) nach § 13 Absatz 2 des Sächsischen Abgeordnetengesetzes für die sogenannte Abgeordnetenpension entscheiden, also einem nachgelagerten Finanzierungssystem der Altersvorsorge. Nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Abgeordnetengesetzes können sie jedoch auch einen Eigenvorsorgebeitrag erhalten, den sie zum Beispiel freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen können.  Dies ist eine periodengleiche Form der Finanzierung der Altersversorgung für die MdL in Sachsen.

Was heißt nun ‚nachgelagert‘? Und was heißt ‚periodengleich‘? Und welches System ist generationengerechter?

Bei einem nachgelagerten Finanzierungssystem fallen die Kosten erst an, sobald die Abgeordneten in den Ruhestand eingetreten sind. Dies ist vorteilhaft für die aktuelle Bürgerschaft (in Periode 1), da während der laufenden Legislaturperiode keine Kosten für die Altersversorgung der Abgeordneten des 8. Landtags anfallen. Allerdings werden die Kosten damit auf eine spätere Bürgerschaft übertragen. Die Kinder der heutigen Wähler:innen, die dann in Periode 2 von einem späteren Landtag regiert werden, müssten die Kosten für den 8. Sächsischen Landtag übernehmen. Konkret: Wenn die neugewählten MdL in Sachsen heute (2024) im Durchschnitt 45 Jahre alt wären, und genau 5 Jahre im Landtag verbleiben würden, dann würden die Kosten für ihre Altersversorgung beim nachgelagerten Finanzierungssystem ab dem Jahr 2036 anfallen – und so lange weiterlaufen, wie die Restlebenserwartung dieser MdL des 8. Sächsischen Landtags im Durchschnitt ist.

Beim periodengleichen Modell des Eigenvorsorgebeitrags hingegen zahlen die Bürger:innen über ihre Steuern während der Legislaturperiode des 8. Sächsischen Landtags, also in den Jahren 2024 bis 2029, die gesamten Kosten der Altersversorgung für die neugewählten MdL, sodass ab dem Jahr 2036 keine Kosten mehr für die Kinder der heutigen sächsischen Bürgerschaft anfallen. Jede Bürgerschaft trägt also die Kosten für „ihre“ Abgeordneten selbst. Dieses System sorgt für eine periodengleiche Kostenverteilung und mehr Transparenz in der Finanzierung (grafische Erläuterung siehe hier). Das System des Eigenvorsorgebeitrags (periodengleiches System nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Abgeordnetengesetzes) ist also besser für zukünftige Generationen, weil es keine Lasten vom Heute ins Morgen verschiebt.

Dieses periodengleiche Modell, also der Eigenvorsorgebeitrag, wird folglich von der SRzG gefordert, wobei wir wollen, dass der Eigenvorsorgebeitrag von den Abgeordneten dazu genutzt wird, als freiwillig Versicherte in die gesetzliche Rentenversicherung einzubezahlen (vgl. vorheriger Blogbeitrag).

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