Freiwilligkeit gescheitert: Das Pensionsprivileg im Sächsischen Landtag muss weg

von Patrick Rudolph (SRzG-Kampagnenleiter)

Der demografische Wandel wird die Altersversorgung in Deutschland vor große Herausforderungen stellen. Für die Akzeptanz der dringenden und umfassenden Reformen ist es wichtig, dass Wählerschaft und Gewählte im gleichen Boot sitzen.

Seit knapp zwei Jahrzehnten haben die Abgeordneten im Sächsischen Landtag bei der Altersvorsorge die Wahl zwischen zwei Systemen. Neben der bestehenden pensionsähnlichen Altersentschädigung (Abgeordnetenpension1) wurde 2007 die Möglichkeit eines an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnten Vorsorgebeitrags eingeführt. Die Pension ist ein Privileg; sie ist unsolidarisch gegenüber beitragszahlenden Bürgerinnen und Bürgern, überteuert für den langfristigen Haushalt und ungerecht gegenüber zukünftigen Generationen. Trotzdem bezieht nach vier Wahlperioden der überwiegende Großteil der Abgeordneten die Pension und das sogar auf expliziten Antrag.

Der Zeitpunkt für eine Neuregelung hin zu einem einheitlichen und solidarischen System ist gut, denn seit diesem Sommer gibt es einen Vorschlag der Rentenkommission zu diesem Thema. Diese unabhängige Kommission empfiehlt, dass Abgeordnete des Bundestags und aller Landtage künftig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen sollen (Vorschlag Nr. 24). Die Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen (SRzG) fordert genau dies schon seit ihrer Gründung. Wir starten daher eine umfassende Kampagne, damit dies in Sachsen jetzt auch wirklich umgesetzt wird.

Status Quo nach 19 Jahren Wahlrecht

Aktuell gibt es in Sachsen für die Abgeordneten die Wahl aus zwei Systemen für ihre Altersvorsorge:

  1. Vorsorgebeitrag: Abgeordnete erhalten monatlich einen Vorsorgebeitrag in Höhe des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die konkrete Verwendung muss nachgewiesen werden, entweder direkt für die Deutsche Rentenversicherung, für ein berufsständisches Versorgungswerk (z.B. für Rechtsanwälte, Apotheker, Ingenieure) oder für eine private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, d.h. die Beiträge dürfen nicht für eine Einmalzahlung zweckentfremdet werden. Abgeordnete, die diese Option wählen, erhalten dann im Ruhestand monatliche Zahlungen vom entsprechenden Träger. Die Regelungen finden sich in § 13 Abs. 1, sowie § 14a des Sächsischen Abgeordnetengesetzes(SächsAbgG). Der Vorsorgebeitrag ist als Regelfall gedacht, es ist also dafür kein Antrag nötig.
  2. Altersentschädigung: Abgeordnete erhalten im Ruhestand eine monatliche Pension, welche sich an den Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament und der jeweils aktuellen Grundentschädigung (Diät) orientiert. Mindestens sind das nach 10 Jahren 36% und maximal 70% (der Maximalwert wird nach knapp 20 Jahren Mitgliedschaft im Landtag erreicht). Die Diät als Bezugsgröße und damit auch die Pension steigt erfahrungsgemäß stärker als die Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Während des Mandats wird kein Beitrag eingezahlt, d.h. im Ruhestand werden die monatlichen Pensionszahlungen direkt aus dem zukünftigen Haushalt über Steuermittel finanziert. Abgeordnete müssen für dieses System am Anfang jeder fünfjährigen Legislaturperiode einen Antrag stellen; die Regelungen sind in § 13 Abs. 2 und 3, sowie § 14b ff. SächsAbgG zu finden.

Vom 8. Sächsischen Landtag sind nur 16 Abgeordnete beim Vorsorgebeitrag als Regelfall geblieben. Davon verwenden den Beitrag 7 für die Deutsche Rentenversicherung, 2 für ein berufsständisches Versorgungswerk, 4 für eine private Rentenversicherung und 3 haben noch keine Nachweise eingereicht, erhalten also bisher gar keine Beiträge. Die anderen 104 Abgeordneten beziehen die Abgeordnetenpension. 8 davon gehören als Ministerpräsident bzw. Minister zur Landesregierung und unterliegen damit dem Sächsischen Ministergesetz, welches nur die Pension ohne jegliche Wahl bietet. Damit bleiben trotzdem 96 Abgeordnete, welche sich auf Antrag willentlich für die unsolidarische Abgeordnetenpension entschieden haben.

Das steht bei vielen Abgeordneten im Widerspruch dazu, was ihre Parteien in ihren Bundes- und Länderwahlprogrammen versprechen: eine Abkehr von der Abgeordnetenpension. Im Ergebnis sieht man, dass ein Optionsmodell zwischen einer finanziell sehr lukrativen, aber unsolidarischen Variante, und einer persönlich weniger vorteilhaften, aber solidarischen Variante nicht funktioniert. In einem Beitrag des MDR von Oktober 2025 zur Abgeordnetenpension geht es am Ende genau um diesen Gewissenskonflikt. Eine faire einheitliche Regelung ohne Wahlmöglichkeit ist die bessere Lösung.

Im Detail: Warum das Pensionsprivileg so unsolidarisch ist

Ein Privileg liegt vor, wenn eine Gruppe (erfolgreich) für sich in Anspruch nimmt, dass für sie nicht das allgemeine Recht gilt. Die Angehörigen dieser Gruppe argumentieren, dass ihnen ein Sonderrecht zusteht.2

Die Abgeordnetenpension ist ein Privileg, weil sie auf mehrere Arten von der Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger entkoppelt ist. Demnach ist die Abgeordnetenpension im Sächsischen Landtag nicht nur bedeutend höher als eine maximal erreichbare Rente, sondern darüber hinaus wachsen die Ansprüche auch sehr viel schneller an, das System ignoriert den demografischen Wandel und belastet direkter zukünftige Steuerzahler. Die vier wichtigsten Unterschiede im Detail:

UnterschiedeAbgeordnetenpension SachsenGesetzliche Rentenversicherung
Leistungshöheaktuell 2.634 € nach 10 Jahren, 5.121 € maximalAktuell 830 € nach 10 Jahren, 3.735 € maximal
Anwartschaftszeitgleichmäßig über nur 20 Jahregleichmäßig über 45 Jahre
Risikokopplungisoliertes System mit staatlicher Leistungsgarantievoll an Demografie & Arbeitsmarkt gekoppelt
FinanzierungsformBelastet 100% zukünftige HaushaltePeriodengerechte Beitragszahlungen

Dieses Privileg zeigt sich sehr gut im Vergleich nach 10 Jahren Tätigkeit, welche für Mitglieder des Landtags auch die durchschnittliche Zeit im Parlament ist. Nach 10 Jahren haben Abgeordnete einen Anspruch von 36% aufgebaut, welcher bei einer Diät von 7.316 € aktuell einer monatlichen Pension von 2.634 € entspricht. Arbeitnehmende erwerben jährlich höchstens 1,9521 Entgeltpunkte für ihre Rente, was bei einem aktuellen Wert von 42,52 € nach denselben 10 Jahren nur eine monatliche Zahlung von 830 € bedeutet. Abgeordnete haben in dieser Zeit also mehr als das Dreifache an Ansprüchen erhalten!

Bereits nach weiteren knapp 10 Jahren ist der Anspruch eines Abgeordneten des Sächsischen Landtags auf das Maximum, aktuell 5.121 €, angewachsen, also nach weniger als der Hälfte der Zeit, die man in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Höchstrente von aktuell 3.735 € braucht. 

Neben der Grundentschädigung (Diät), diversen Zuschüssen (Büro, Mitarbeitende, Fahrten, etc.) und der hier thematisierten Altersvorsorge sieht das Gesetz weitere umfassende Leistungen für Abgeordnete und ihre Angehörigen vor: ein Übergangsgeld nach dem Ausscheiden (§ 12 SächsAbgG), einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (§ 21 SächsAbgG), Unfall- und Härtefallunterstützungen (§ 22 SächsAbgG), Versorgung bei Dienstunfähigkeit (§ 16 SächsAbgG), sowie Versorgung von Hinterbliebenen (§ 19 SächsAbgG).

Neuregelung der Altersvorsorge im Sächsischen Landtag

Eine Reform hin zu einem einheitlichen und solidarischen System ist denkbar einfach. Im Kern steht die Streichung der bisherigen Wahloption auf eine Abgeordnetenpension, also § 13 Abs. 2 und 3, sowie § 14b ff. SächsAbgG. Dazu bedarf es noch einer Übergangsregelung für bereits erworbene Ansprüche aktiver und ehemaliger Abgeordneter. Das ist gängige Praxis und kann kein Hindernis für eine Neuregelung bedeuten. Inkrafttreten könnte die neue Regelung dann zu Beginn der nächsten Legislaturperiode im Spätsommer 2029. Ab dann wäre ein Vorsorgebeitrag in Höhe des Höchstbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung die einzige Vorsorgeform.

Die entsprechende Gesetzesvorlage kann nach Art. 70 Abs.1 Sächsische Verfassung aus der Mitte des Landtages, d.h. von einer Fraktion oder mindestens sechs Abgeordneten eingebracht werden. Die Zugehörigkeit zu Fraktionen sollte allerdings nur eine untergeordnete Rolle spielen, da die Frage nach der eigenen Altersvorsorge im Bereich der Gewissensentscheidung anzusiedeln ist.

Der Zeitpunkt hierfür ist gut, da die nächste Landtagswahl erst im Spätsommer 2029 ist und das Parlament sich somit ungestört vom Wahlkampf damit befassen kann. Dazu kommt das starke Momentum vom Bund, da sich die Bundesregierung eben erst zu den Empfehlungen der Rentenkommission bekannt hat, inklusive deren Empfehlung 24:

Die Kommission empfiehlt, Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente in den Kreis der Pflichtversicherten in die GRV einzubeziehen.

Die Neuregelung hat erhebliche Vorteile für Land und Menschen. Die drei wichtigsten sind konkret:

  1. Demokratie stärken: Eine Entscheidung hin zu mehr Solidarität stärkt Vertrauen in Politik und unsere Demokratie, in Zeiten, in denen dies wichtiger denn je scheint.
  2. Einsparungen: Die Neuregelung spart langfristig 8-9 Mio. Euro, wichtiges Geld, das in Sachsen besser eingesetzt werden kann.
  3. Rente stärken: In Zeiten des demografischen Wandels würden Abgeordnete direkt dazu beitragen, das Rentensystem zu stärken.

Dass es hierfür einen breiten Rückhalt gibt, zeigt unsere mittlerweile von über 228.000 Menschen unterzeichnete Online-Petition.

Aber das geht doch nicht!

Abgeordnete haben scheinbar gute Argumente, wieso ein solidarisches System nicht möglich ist. Eines der häufigsten Gegenargumente kann allerdings entkräftet werden:

Gegenargument: Direktes Abführen von Beiträgen überlastet den aktuellen Haushalt

Es ist richtig, dass der aktuelle Landeshaushalt bei einer Reform zusätzlich mit etwa 2 Mio. € jährlich für direkte Beitragszahlungen belastet würde. Im Gegenzug würden aber künftige Pensionslasten von etwa 11 Mio. € jährlich entfallen. Das ergibt langfristig eine Ersparnis von jährlich etwa 9 Mio. € für den Landeshaushalt. Selbst unter voller Einbeziehung der Zuschüsse von Bund & Deutscher Rentenversicherung ergibt sich damit für das Gesamtsystem eine Einsparung von etwa 8 Mio. € jährlich.Die Neuregelung schafft endlich Periodengerechtigkeit, d.h. Ansprüche, die jetzt entstehen, werden über Beitragszahlungen direkt gespart und können bis zur Zahlung im Ruhestand gut angelegt werden. Das alte Pensionsmodell hingegen funktioniert wie ein extrem teurer Dispokredit zu Lasten zukünftiger Generationen.

Unser Ziel ist eine zeitnahe Umsetzung der Neuregelung für den Sächsischen Landtag innerhalb der 8. Wahlperiode. Um das zu erreichen, möchten wir mit den oben genannten Ausführungen und Argumenten die Öffentlichkeit informieren und mit allen Akteuren, wie Abgeordneten, Zivilgesellschaft, Verbänden und Medien, ins Gespräch kommen.

Wie stehen Sie zum Thema? Schreiben Sie Ihre Meinung in die Kommentare oder per E-Mail an dialog@srzg.de. Diskutieren wir gemeinsam für eine starke Demokratie und faire Spielregeln zwischen den Generationen!


  1. Das im Gesetz verwendete Wort „Altersentschädigung“ ist verniedlichend angesichts der Summen, um die es geht. Eine Entschädigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch für Ehrenämter verwendet, die nicht komplett unentgeltlich ausgeübt werden sollen. Historisch stammt es aus der Zeit, als Abgeordnete noch einen anderen Hauptberuf hatten, und das Amt ehrenamtlich ausübten. ↩︎
  2. Diese Definition findet sich in Sieyès Streitschrift „Qu’est‑ce que le Tiers‑État?“ („Was ist der Dritte Stand?“, 1789), wo es wörtlich heißt „Als privilegiert bezeichne ich jeden, der aus dem gemeinsamen Recht heraustritt – entweder weil er behauptet, nicht vollständig dem allgemeinen Recht zu unterliegen, oder weil er exklusive Rechte verlangt.“ ↩︎

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